Die Erdbestattung sieht vor, dass Verstorbene in einem Sarg in der Erde beigesetzt werden. Entscheidend für die sogenannte Nutzungszeit, die Gestaltungsmöglichkeiten der Grabstätte oder deren Pflegeaufwand ist die Grabauswahl.
Die meisten Friedhöfe verfügen über eine große Auswahl an verschiedenen Sarg- und Urnengräbern. Zu unterscheiden sind Wahl-, Reihen- und Gemeinschaftsgräber. Jede Gemeinde beschließt für ihre Friedhöfe eine eigene Friedhofssatzung und damit sind nicht überall alle Möglichkeiten gegeben.
Das traditionelle Grab für Särge und Urnen wird von den Hinterbliebenen ausgesucht und kann individuell gestaltet werden. Das betrifft sowohl die Gestaltung mit Gedenksteinen und Kreuzen als auch die gärtnerische Pflege. In unterschiedlich großen Gräbern kann daneben auch Platz für mehrere Verstorbene eingeplant werden. Das individuelle Grab wird damit unter Umständen zu einem Ruheplatz für ganze Familien, das über Generationen weitergeführt werden kann. Der Zeitraum, für den ein Nutzungsrecht an einem solchen Grab erworben wird, liegt etwa zwischen 25 und 30 Jahren und kann immer wieder verlängert werden.
In einem Reihengrab kann im Allgemeinen nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Wie der Name schon aussagt, geht es der Reihe nach und es kann keine Grabstelle ausgesucht werden. Das Reihengrab ist gegenüber einem Wahlgrab in der Regel preisgünstiger. Nach Ablauf der Ruhefrist verfällt die Grabstelle und steht dem Friedhof zur Neubelegung zur Verfügung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich.
Rasengräber bieten sich beispielsweise an, wenn die Möglichkeit zur Grabpflege nicht gegeben ist. Bei Rasengräbern übernimmt der Friedhof die Pflege der Grabstelle. Eine Bepflanzung sowie Grablaternen oder Steckvasen sind als Grabschmuck nicht zulässig. Die Ruhezeiten entsprechen zumindest denen der anderen Grabarten. Namentliche Kennzeichnungen sind hier jeweils durch eine Grabplatte gegeben.